Die Linke Kreisverband Wesel

Kreisverbandssatzung

Kreissatzung

(1) Die Partei DIE LINKE. Kreisverband Wesel  (Kurzbezeichnung: DIE LINKE. KV Wesel) ist Kreisverband der Partei DIE LINKE.

(2) Der Kreisverband hat seinen Sitz in Wesel. Sein Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf das Gebiet des Kreises Wesel.

Organe des Kreisverbandes im Sinne des Parteiengesetzes sind der Kreisparteitag und der Kreisvorstand.

(1)  Der Kreisparteitag ist das höchste Organ des Kreisverbandes Wesel. 

(2)  Dem Kreisparteitag vorbehalten ist die Beschlussfassung über: 

a) die politische Ausrichtung, die Grundsätze und das Programm des Kreisverbandes         Wesel,
b) die Satzung und die Wahlordnung des Kreisverbandes,
c) das Wahlprogramm für den Kreis Wesel,
d) die Richtlinien zur Finanzierung der politischen Arbeit,
e) den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes und den Prüfbericht der             Kreisfinanzrevisionskommission,
f) die Wahl und Entlastung des Kreisvorstandes,
g) die Wahl von Delegierten und Ersatzdelegierten für Gremien der Landespartei,
h) die Abwahl von Kreisvorstandsmitgliedern und Delegierten des Kreisverbandes,
i)  die Bildung, Umwandlung  und Auflösung von Ortsverbänden in Abstimmung mit den betroffenen Mitgliedern,
j) die Auflösung des Kreisverbandes.
k) Empfehlungen über die Beteiligung an Koalitionen und Bündnissen im                 Kreistag des Kreises Wesel
  
(3)  Darüber hinaus berät und beschließt der Kreisparteitag über an ihn gerichtete Anträge. 

(4) Der Kreisparteitag nimmt die Berichte der Kreisfinanzrevisionskommission und des Kreisvorstandes entgegen.  

(5) Der Kreisparteitag wählt:

a) den Kreisvorstand,
b) die Mitglieder der Kreisfinanzrevisionskommission.

Der Kreisparteitag wird als Mitgliederversammlung durchgeführt.

Ist dies aufgrund der Zahl der Mitglieder nicht mehr praktikabel entscheidet der Kreisparteitag über die Einführung einer Delegiertenkonferenz und den Modus der Delegiertenwahl.

(1) Ein ordentlicher Kreisparteitag findet mindestens viermal im Kalenderjahr statt, möglichst einmal pro Quartal. 

(2) Der Kreisparteitag wird auf Beschluss des Kreisvorstandes unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und des Tagungsortes mit einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Nachricht (per Brief oder Mail) an alle Mitglieder des Kreisverbandes einberufen. Die Einladung, Material und Anträge zur Tagesordnung sind in geeigneter Weise parteiöffentlich bekannt zu machen.

(3) In besonderen politischen Situationen kann ein außerordentlicher Kreisparteitag auf Beschluss des Kreisvorstandes ohne Wahrung der Einladungsfristen einberufen werden. Auf einem außerordentlichen Kreisparteitag darf nur über Anträge beraten und beschlossen werden, die unmittelbar mit dem Grund der Einberufung zusammenhängen. 

(4) Der ordentliche oder ein außerordentlicher Kreisparteitag muss unverzüglich unter Wahrung der vorgesehenen Fristen einberufen werden, wenn dies schriftlich und unter Angabe von Gründen durch 20 vom hundert der Mitglieder oder durch zwei Ortsverbände beantragt wird.

(5) Anträge an den Kreisparteitag können bis spätestens eine Woche vor Beginn eingereicht werden. Sie sind den Mitgliedern unverzüglich vor Beginn der Tagung zuzustellen.

Leitanträge, satzungsändernde Anträge und andere Anträge von grundsätzlicher Bedeutung sind spätestens 10 Tage vor dem Kreisparteitag parteiöffentlich zu publizieren. Bei einem außerordentlichen Kreisparteitag können diese Fristen auf mindestens 7 Tage verkürzt werden.

Dringlichkeits- und Initiativanträge können mit Unterstützung von mindestens 10 vom hundert der Mitglieder auch unmittelbar auf dem Kreisparteitag eingebracht werden. 

(6) Der Kreisparteitag gibt sich eine Geschäftsordnung. Solange ein Kreisparteitag keine eigene Geschäftsordnung beschließt, gilt die Geschäftsordnung des Landesparteitages. 

(7) Über den Ablauf des Kreisparteitages ist eine Niederschrift (Wahl- und Beschlussprotokoll) zu fertigen und zu archivieren. Die Niederschrift ist durch die Versammlungsleitung zu beurkunden und zeitnah, spätestens aber mit der Einladung zu nächsten Mitgliederversammlung parteiintern in geeigneter Weise zu veröffentlichen. 

(1) Der Kreisvorstand vertritt den Kreisverband Wesel nach innen und außen. Er führt dessen Geschäfte auf der Grundlage der Beschlüsse der Organe des Kreisverbandes.

(2) Zu seinen Aufgaben gehören im Einzelnen:
a) die Beschlussfassung über alle politischen und organisatorischen sowie Finanz-, und Vermögensfragen, für die in dieser Satzung keine andere Zuständigkeit bestimmt wird, insbesondere die Verfügung über die im Finanzplan vorgesehenen Mittel,
b) die Abgabe von Stellungnahmen des Kreisverbandes zu aktuellen politischen Fragen,
c) die Vorbereitung von Kreisparteitagen und die Durchführung von deren Beschlüssen,
d) die Beschlussfassung über durch den Kreisparteitag an den Kreisvorstand überwiesene Anträge,
e) die Unterstützung der Ortsverbände, Basisgruppen und der Kreisverbandsarbeitskreise der Partei,
f) die Vorbereitung von Wahlen.

(1) Der Kreisvorstand besteht aus insgesamt bis zu 15 vom Kreisparteitag zu wählenden Mitgliedern, darunter die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes, und bis zu 12 Beisitzer*innen.

Der Geschäftsführende Kreisvorstand besteht aus:

a) einer Kreisverbandssprecherin und einem Kreisverbandssprecher,
b) einer Kreisverbandsschatzmeisterin oder einem Kreisverbandsschatzmeister,
c) einer Kreisgeschäftsführerin oder einem Kreisgeschäftsführer.

(4)  Der Kreisvorstand wird in der Regel in jedem zweiten Jahr gewählt. Hat in einem Kalenderjahr keine Wahl des Kreisvorstandes stattgefunden, muss diese spätestens auf einem ordentlichen Kreisparteitag im darauf folgenden Kalenderjahr stattfinden. Im Übrigen finden eine Neuwahl des Kreisvorstandes oder eventuelle Nachwahlen auf Beschluss des Kreisparteitages statt.

(5)  Dem Kreisvorstand gehören die oder der Vorsitzende bzw. die Vorsitzenden der Fraktion oder der Gruppe DIE LINKE. im Kreistag des Kreises Wesel , die Mandatsträger aus den Reihen des Kreisverbandes im Landtag NRW, im Bundestag, im Europäischen Parlament sowie die Mitglieder aus den Reihen des Kreisverbandes im Landes- und Bundesvorstand mit beratender Stimme an.
Sie sind gegenüber den Organen des Kreisverbandes berichtspflichtig. Bei Bestehen von Ortsverbänden sind sie auch diesen gegenüber berichtspflichtig.  

(1) Soweit durch diese Satzung, die Satzungen der höheren Gliederungen und die Beschlüsse des Kreisparteitages nichts anderes bestimmt wird, regelt der Kreisvorstand die Aufgabenverteilung unter seinen Mitgliedern selbst und macht diese zeitnah parteiöffentlich bekannt. 

(2) Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. 

(3) Der Kreisvorstand ist gegenüber dem Kreisparteitag rechenschaftspflichtig. Über seine Beschlüsse sind alle Mitglieder des Kreisverbandes auf geeignete Weise zu unterrichten.

(4) Der Kreisvorstand kann nur auf Grund eines mit der absoluten Mehrheit der gewählten Mitglieder gefassten Beschlusses geschlossen zurücktreten. In diesem Fall ist unmittelbar ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen.

Der Kreisvorstand ist für die jährliche Finanzplanung und für die Rechenschaftslegung über die Einnahmen und Ausgaben und über das Vermögen des Kreisverbandes Wesel nach den Festlegungen der Bundesfinanzordnung, der Landesfinanzordnung und des Parteiengesetzes zuständig.

(1) Durch den Kreisparteitag wird eine mindestens dreiköpfige Kreisfinanzrevisionskommission gewählt. Ihre Mitglieder bestimmen aus ihrer Mitte über den Vorsitz. 

(2) Mitglieder von Vorständen, Angestellte der Partei oder von mit ihr verbundenen Unternehmen bzw. Institutionen sowie Mitglieder, die auf andere Weise regelmäßige Einkünfte von der Partei beziehen, können nicht Mitglieder der Kreisfinanzrevisionskommission sein.

(3) Die Kreisfinanzrevisionskommission prüft die Finanztätigkeit des Kreisvorstandes, einer eventuellen Geschäftsstelle und des gesamten Kreisverbandes Wesel sowie den Umgang mit dem Parteivermögen. Sie unterstützt die jährliche Finanz- und Vermögensprüfung gemäß Parteiengesetz.

(4) Die Kreisfinanzrevisionskommission prüft gemäß Parteiengesetz den finanziellen Teil der Kreisvorstandsberichte an die Kreisparteitage.

(5) Das Nähere zu Aufgaben und Arbeitsweise der Kreisfinanzrevisionskommission regeln die Finanzordnungen der Bundes- und der Landespartei.

Der Kreisverband gliedert sich nach Möglichkeit in Ortsverbände.

(1) Die Amtszeit des ersten Kreisvorstands endet abweichend von § 7 (2) im vierten Quartal 2008. 
(2) Abweichend von § 31 Absatz 4 der Bundessatzung können Änderungen der Kreissatzung Wesel bis zum 31.12.2009 mit absoluter Mehrheit erfolgen.

(1)  Diese Kreissatzung wurde am 15.11.2007 auf dem Kreisparteitag des Kreisverbandes Wesel angenommen. Sie tritt am 15.11.2007 in Kraft.

(2) Änderungen dieser Satzung müssen vom Kreisparteitag mit einer satzungsändernden Mehrheit beschlossen werden.